EnSimiMaV-Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen

Die Umsetzung wirtschaftlicher Effizienzmaßnahmen und Optimierung von Gasheizungen wurden zur Pflicht für alle Gebäudeeigentümer mit Erdgasheizungen.

Betroffen sind Gebäudeeigentümer mit Gasheizungen

Die im Oktober 2022 in Kraft getretene Verordnung verpflichtet alle Eigentümer eines Gebäudes, in dem Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas genutzt werden, eine Heizungsprüfung durchzuführen und die Heizungsanlage des Gebäudes optimieren zu lassen. Das ist unabhängig von der Größe des Gebäudes, es werden also auch die Betreiber von Gasetagenheizung zur Überprüfung ihrer Gasheizungen aufgefordert.

Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen gilt seit 1. Oktober 2022. Dabei sieht sie drei grundlegende Bausteine vor mit denen Gasheizungen überprüft, bewertet und optimiert werden sollen.

1. Die Heizungsprüfung

Die Heizungsprüfung ist von einer fachkundigen Person durchzuführen.Damit sind natürlich Fachhandwerksunternehmen, Heizungsbauer aber auch Schornsteinfeger und Energieberater gemeint. Sinnvoll und empfehlenswert ist es die Heizungsprüfung beim nächsten Wartungstermin durchführen zu lassen, so lassen sich Kosten für separate Anfahrten sparen.

Geprüft und bewertet werden:

ob der Betrieb der Heizungsanlage mit optimierten technischen Parametern möglich ist

ob ein hydraulischer Abgleich notwendig ist

ob bereits hocheffiziente Pumpen eingesetzt sind

ob die Dämmmaßnahmen an den Rohrleitungen vorschriftsmäßig ausgeführt wurden

Aus dieser Überprüfung der Heizungsanlage ergibt sich die Optimierung. Hierbei geht es in erster Linie um Einstellungen der Anlage, also zum Beispiel die Möglichkeit mit abgesenkten Vorlauftemperaturen oder Optimierungen der Heizkurve Einsparmöglichkeiten zu erreichen. Auch die Veränderungen von Nachtabsenkungen oder Heizgrenztemperaturen zählen dazu.

2. Der hydraulische Abgleich

Zusätzlich zur Pflicht der Heizungsprüfung enthält die Verordnung jetzt erstmalig die Pflicht zum Hydraulischen Abgleich. Der Abgleich hat bis zum 30.09.2023 zu erfolgen, was beim derzeitigen Fachkräftemangel eine immense Herausforderung darstellt.

Abzugleichen sind dabei:

Wohngebäude mit mindestens 10 Wohneinheiten

Nichtwohngebäude mit mehr als 1.000m² beheizter Fläche

und bis zum 15.09.2024 dann auch Gebäude ab 6 Wohneinheiten

Der hydraulische Abgleich muss dabei verpflichtend folgende Planungsleistungen beinhalten:

● die raumweise Heizlastberechnung nach DIN EN 12831:2017-09

● die Prüfung und nötigenfalls eine Optimierung der Heizflächen im Hinblick auf eine möglichst niedrige Vorlauftemperatur

● die Durchführung eines Hydraulischen Abgleichs unter Berücksichtigung aller wesentlichen Komponenten des Heizungssystems und

● die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung

Das wird in vielen Fällen einen höheren planerischen Aufwand darstellen. Sind vom Gebäude keine vollständigen Planungsunterlagen vorhanden, muss das Planungsunternehmen mit allen Angaben und Grundrissen, sowie den Angaben zur Gebäudehülle die raumweise Heizlast berechnen. Sind keine Planungsunterlagen zu den Dimensionierungen und Auslegungen der Stränge und Pumpen vorhanden, müssen auch diese neu gerechnet werden, bevor hydraulisch abgeglichen werden kann. Der Wechsel oder das Vorhandensein von voreinstellbaren Heizkörperventilen ist dabei eine Grundvoraussetzung.

Die Kraftland GmbH bietet ihnen in allen Belangen dieser Verpflichtungen volle Unterstützung. Wir haben uns mit entsprechender Soft- und Hardware, sowie geschultem Personal auf die Anforderungen der EnSimiMaV vorbereiten und freuen uns auf ihre Kontaktaufnahme.

 

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Kraftland mit den passenden TGA-Planungen und Dienstleistungen zu den Anforderungen der EnSimiMaV