Stromsteueranmeldungen auch für KWK-Anlagen kleiner 50kW

Im Juni 2019 wurde das „Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften“ vom 22. Juni 2019 im Bundesgesetzblatt (BGBl I 2019 S. 856-865) beschlossen und in Kraft gesetzt.

Ab dem 1. Juli 2019 sind folgende Anlagen weiterhin von der Stromsteuer befreit:

  • Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 MW aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird.
  • Strom aus KWK Anlagen mit einer Leistung  bis zu 2 MW, wenn der Strom vom Anlagenbetreiber zum Eigenverbrauch oder von Letztverbrauchern (auch im Contracting) im räumlichen Zusammenhang entnommen wird.

Diese Regelung galt bis jetzt nur für KWK-Anlagen größer 50 kW, darunter gab es die bekannten formalen Erleichterungen und die damit einhergehender Freistellungen von Meldepflichten. Hier haben jetzt die Zollämter nachgebessert und haben das neue Formular 1400 online gestellt.

Dieses ist ab jetzt sofort zu verwenden. Zu beachten ist dabei, dass die Bezeichnung 1400 mehrfach im Formularcenter erscheint, zu wählen ist unbedingt das Formular „Stromsteuer 2020 Formular ID 1400 (2020).

KWK Kunden mit Volleinspeisungen sind von der Meldepflicht ausgenommen.

Für unsere Kunden mit laufenden Serviceverträgen übernehmen die Kraftland Service Mitarbeiter zukünftig diese Leistung, auch für die Anlagengrößen kleiner 50 kW.

Die entsprechende Erweiterung der Serviceverträge erfolgt im März 2020.

Für Neukunden informieren wir sie jederzeit gern über uns Betriebsführungs- und Serviceverträge von KWK-Anlagen.

 

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