Mieterstromgesetz

Kritik reißt nicht ab

[6.7.2017] Zwar hat die Energie- und Wohnungsbranche das neue Mieterstromgesetz herbei gewünscht, die Ausgestaltung blieb dann aber doch hinter den Erwartungen zurück.

Das vergangene Woche (29. Juni 2017) in zweiter und dritter Lesung im Bundestag verabschiedete Mieterstromgesetz erntet weiterhin Kritik. Hierauf weist das Netzwerk Energiewende Jetzt in einer aktuellen Meldung hin. Hauptkritikpunkte sind die höhere Förderung des Eigenstromverbrauchs, die Bezuschlagung des Mieterstroms mit der vollen EEG-Umlage bei Einspeisung ins Netz sowie eine generell zu niedrige Vergütung. Außerdem sollten Eigentümer von Mieterstromanlagen von der Lieferantenpflicht befreit und die Installation von Zähler- und Abrechnungssystemen gefördert werden, habe etwa jüngst das Institut für ökologische Wirtschaftsforschung (IÖW) gefordert.
Die wichtigsten Inhalte des Gesetzes fasst das Netzwerk wie folgt zusammen:

  • Betreiber neuer Photovoltaikanlagen auf Mietgebäuden erhalten ab 1. August 2017 für lokal erzeugten Solarstrom, der nicht ins öffentliche Stromnetz eingespeist wird, einen Zuschuss in Höhe von 2,75 bis 3,8 Cent je Kilowattstunde. Überschüssiger Strom fließt ins Netz und wird vergütet.
  • Die Höhe des Mieterstromzuschlags wird aus den aktuellen Einspeisevergütungssätzen berechnet (nach EEG §48 Absatz2 und § 49). Von diesen Werten seien 8,5 Cent pro Kilowattstunde abzuziehen.
  • Diesen Zuschuss gibt es für die Lieferung direkt an Endverbraucher in dem betroffenen Gebäude sowie an Bewohner in ,Wohngebäuden oder Nebenanlagen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit diesem Gebäude‘.
  • Der angebotene Preis muss mindestens zehn Prozent günstiger sein als der jeweilige regionale Grundversorgertarif.
  • 40 Prozent des jeweiligen Gebäudes muss zu Wohnzwecken genutzt werden. Gewerbliche Immobilien sind von der Förderung ausgenommen.
  • Der Zubau ist auf 500 Megawatt (MW) pro Jahr gedeckelt.
  • Vermieter wie Wohnungsunternehmen verlieren ihre Befreiung von der Gewerbesteuerpflicht, wenn sie Strom verkaufen.

Quelle
www-stadt-und-werk.de

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